Greifswald.
Die Corona-Schutzmaßnahmen im Landkreis Vorpommern-Greifswald waren am Freitag Inhalt mehrerer Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald. Am Ende gab das Gericht in zwei Fällen den einstweiligen Rechtsschutzanträgen von Betroffenen gegen die Allgemeinverfügung statt.
Damit gilt für die beiden Kläger nicht mehr, dass sie von 21 Uhr abends bis 6 Uhr morgens des Folgetages zu Hause bleiben müssen und ihr Aufenthalt außerhalb des Bewegungsradius von 15 Kilometer um den Wohnort untersagt ist. Die Entscheidung bedeutet aber noch nicht, dass der Landkreis auch seine Allgemeinverfügung ändert.
Die Begründung des Gerichts: Die Allgemeinverfügung des Landrates werde sich „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit” als rechtswidrig erweisen. Man habe ernstliche Zweifel daran, ob die „zeitlich unbegrenzten und für einen großen räumlichen Geltungsbereich getroffenen Anordnungen” für einen so großen Personenkreis überhaupt durch eine Allgemeinverfügung geregelt werden dürfen.
Wo endet eigentlich der 15-Kilometer-Radius?
Zudem seien Ausgangssperre und Bewegungseinschränkung auch in derSache als rechtswidrig zu erachten. Die erste Regelung sei unverhältnismäßig und werde vom Antragsgegner zugleich auch als Ausreiseverbot verstanden. Ein Ausreiseverbot könne laut Gericht allenfalls dann in Betracht kommen, wenn eine „sehr große Wahrscheinlichkeit bestehe, dass Personen im Kreisgebiet unerkannt mit dem Coronavirus infiziert seien und deshalb auch ihre Ausreise aus dem Kreisgebiet zum Schutz von Personen außerhalb des Kreisgebietes unterbunden werden solle.”
Die Beschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnsitz dürfte, so das Gericht, wegen „mangelnder hinreichender Bestimmtheit” rechtswidrig sein. Es sei nicht „ohne weiteres ersichtlich, wo der 15-Kilometer-Umkreis ende”. Bei einem drohenden Bußgeld von bis zu 25.000 Euro, wenn gegen die Regel verstoßen wird, sei es zu verlangen, dass „ohne die Nutzung von Hilfsmitteln erkennbar sein müsse, ab wann man sich ordnungswidrig verhält”, begründete das Gericht.
Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts entfalten allerdings zunächst nur zwischen den jeweiligen Verfahrensbeteiligten unmittelbare Rechtswirkungen. Es besteht für die jeweiligen Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Wochen gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen.
Quelle: Nordkurier.de
Bild: Unsplash – Gary Chan
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