Infektionsschutzgesetz (IfSG) – § 32 Erlass von Rechtsverordnungen
- Die einzelnen Bundesländer können aufgrund von Rechtsverordnungen (Corona-Verordnung, unten) Gebote und Verbote zur Bekämpfung von SARS COV 2 erlassen.
- Die Grundrechte der Persönlichkeitsfreiheit (Art. 2 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und des Briefgeheimnisses (Art. 10 GG) können eingeschränkt werden; die Einschränkung muss immer verhältnismässig (erforderlich für das Funktionieren des Gesundheitssystems und für jeden Einzelnen zumutbar) sein.
§3 Abs. 2 Corona-Verordnung (Baden-Württemberg)
«Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht:
- Für Kinder bis zum siebten Lebensjahr.
- Für Personen, die erklären können, dass für sie das Tragen einer MNB aus gesundheitlichen Gründen oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist. Die Gründe müssen zwingend sein, d.h. einen erklärbaren Grund haben.
- Ich teile mit, dass ich ein Maske aus medizinischen Gründen oder aus «sonstigen zwingenden Gründen» (zwingend sind z.B. psychologische Ursachen) nicht tragen kann.
- Ich muss aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht weiterhin das Attest nur «Behörden/Polizei» vorweisen. Ich kann, muss aber nicht, das Attest dem Betreiber vorzeigen, da das gegen den Datenschutz verstösst.
Hausrecht gilt nur bei sachlichen Gründen, nicht bei «berechtigter Befreiung der Maskenpflicht»
- Der Inhaber/Betreiber darf seine Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, mich ohne sachlichen Grund von seinem Betrieb auszuschließen.
- Der Inhaber/Betreiber kann sein Hausrecht nur geltend machen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, z.B. wenn ich eine Straftat begangen habe (Belästigung anderer Kunden).
- Wenn andere Kunden mich belästigen, müssen diese des Betriebs verwiesen werden.
Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG)
- Jeder Inhaber/Betreiber hat meine Persönlichkeit zu achten: Wenn ich aus medizinischen oder «sonstigen Gründen» eine Maske nicht vertrage, hat er das zu akzeptieren.
- Ein Attest muss ich vorweisen, aber ausschliesslich den «Behörden/Polizei».
Nötigung (§240 Strafgesetzbuch)
- Wenn kein sachlicher Grund (Nicht-Tragen einer Maske ist kein sachlicher Grund) vorliegt, kann mich kein Eigentümer/Betreiber, kein Gastronom, kein Bahnschaffner rauswerfen.
- Wenn mich ein Inhaber/Betreiber mit Gewalt oder durch Drohung entweder zum Verlassen des Betriebs oder zum Tragen einer Maske zwingt, liegt Nötigung vor.
- Im Bedarfsfall kann ich bei der Polizei wegen Nötigung und Persönlichkeitsverletzung Anzeige erstatten.
Wir sind friedlich und bleiben es / Querdenken Freiburg 761 / September 2020
Anhang mit Gesetzen:
Infektionsschutzgesetz (IfSG) – § 32 Erlass von Rechtsverordnungen
«Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden.
Corona Verordnung Baden-Württemberg (§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung)
(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden
- bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und Seilbahnen), an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,
- in Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios und in medizinischen und nicht medizinischen Fußpflegeeinrichtungen,
- in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
- in Einkaufszentren und Ladengeschäften sowie auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO), soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden,
- in Beherbergungsbetrieben von Beschäftigten bei direktem Kundenkontakt,
- in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft, von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften sowie sonstigen anwesenden Personen, soweit sie sich auf Begegnungsflächen, insbesondere Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Pausenhöfen aufhalten,
- im Gaststättengewerbe von Beschäftigten bei direktem Kundenkontakt sowie von Kundinnen und Kunden, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden,
- in Freizeitparks und Vergnügungsstätten von Beschäftigten bei direktem Kundenkontakt sowie von Kundinnen und Kunden in geschlossenen Räumen und Wartebereichen und
- beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den praktischen Prüfungen.
(2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht
- für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,
- für Beschäftigte, sofern sich an deren Einsatzort keine Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher aufhalten,
- in Praxen und Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3, sofern die Behandlung, Dienstleistung oder Therapie dies erfordert,
- bei der Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistungen,
- wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist oder
- in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 6 innerhalb der Unterrichtsräume, in den zugehörigen Sportanlagen und Sportstätten sowie bei der Nahrungsaufnahme.
Nötigung (§ 240 Strafgesetzbuch)
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (…)
Persönlichkeitsrecht (Bundesgerichtsurteil): https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/04/rs20180411_1bvr308009.html
Vielen Dank für die wertvollen Hinweise, nur eine wichtige Korrektur: Gemeint ist sicher „Infektionsschutzgesetz“, nicht „Impfschutzgesetz“ (Letzteres gilt es zu verhindern!)
Ja natürlich – danke für den Hinweis – ist korrigiert (-: