Vorlage Anschreiben von Eltern an Schulträger

Sollten Sie besorgte Eltern sein und es für nicht verantwortbart halten, dass ihre Kinder in den Schulen zum Maskentragen gezwungen werden, so wäre das ein optionales Anschreiben an den Schulträger

Die gelb markierten Passagen müssen Sie an den individuellen Sachverhalt anpassen.

(Absender/in)

An (Schulträger)

___, den __.__.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wie Sie wissen, werden die Schülerinnen und Schüler in Baden-Württemberg seit Montag, dem 19.10.2020 dazu gezwungen, auch im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Sechs Stunden lang im Unterricht. Dann noch drei Stunden lang in der Betreuung. Und auch in den Pausen. Davon betroffen ist/sind auch mein/e __jährige/r Sohn/Tochter __, der/die die Klasse ___ in der ___ (Name der Schule) besucht (ggf. hier mehrere Kinder einsetzen).

Ich mache mir als Mutter ganz erhebliche Sorgen um die Gesundheit meines Sohnes. Ich habe mich daher kundig gemacht und dabei sowohl juristischen als auch arbeitsmedizinischen Sachverstand zu Rate gezogen. Ich wurde darüber belehrt, dass das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen nicht angeordnet werden darf, ohne dass dabei die strikten Vorgaben des Arbeitsschutzrechts eingehalten werden. Es gibt verbindliche Tragezeitbegrenzungen (DGUV Regel 112-190, S. 147 ff.). §§ 5, 6 ArbSchG und § 3 ArbStättV normieren zudem Notwendigkeit, eine personen- und arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren. Diese Beurteilung muss selbstverständlich angepasst werden, wenn an der Schule – in welchem Umfang auch immer – die Maskenpflicht eingeführt wird. Bei Mund-Nasen-Bedeckungen handelt es sich ferner um persönliche Schutzausrüstung. Diese muss vom Schulträger gestellt werden (§ 15 Abs. 2 ArbStättV; Art. 4 Abs. 6 Richtlinie 89/656/EWG) Darüber hinaus muss der Schulträger dafür Sorge tragen, dass von dieser Schutzausrüstung, also von Masken gleich welcher Art, keine größeren Risiken für die Schülerinnen und Schüler ausgehen (Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 Nr. 1 Richtlinie 89/656/EWG). Diese Risiken bestehen namentlich in CO2-Rückatmung und in der Herausbildung von Pilzen und Bakterienkolonien im Maskeninneren. Die bereits erwähnten Tragezeitbegrenzungen dienen gerade dazu, diese Risiken in Grenzen zu halten. Das Umweltbundesamt warnt vor einer raschen CO2-Überkonzentration bereits im Klassenzimmer an sich. Kommt dann noch die CO2-Rückatmung hinzu, wird die Überkonzentration noch einmal deutlich – und spätestens dann weit über den Arbeitsplatzgrenzwert von 5.000 ppm hinaus – ansteigen. Und schließlich fußen die gesamten AHA-Regeln auf der Prämisse, dass jeder jeden zu jeder Zeit mit SARS CoV-2 infizieren kann, ohne selbst Symptome zu haben. Dann aber stellt die ausgeatmete Luft einen biologischen Arbeitsstoff dar – SARS CoV-2 wurde vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (vgl. § 19 BioStoffV) immerhin in die zweihöchste Risikogruppe 3 eingeordnet. Dann aber hatte sich die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 4 BioStoffV auf die spezifisch biologischen Risiken zu erstrecken. Ich kann nicht erkennen, dass vor Wiederaufnahme des Regelbetriebs an den Schulen, deren Betrieb Sie als Schulträger zu verantworten haben, auch nur einer einzigen dieser Vorgaben Genüge getan worden ist.

Ich fordere Sie daher hiermit auf, mir die schriftliche Gefährdungsbeurteilung vorzulegen. Der Vorlage dieses Dokuments sehe ich bis zum 28. Oktober 2020 entgegen.

Insbesondere hoffe ich dieser Gefährdungsbeurteilung entnehmen zu können,

  • ob und auf welche Weise den Lehrkräften Kenntnisse darüber vermittelt wurden, woran sie eine CO2-Vergiftung erkennen;
  • über welchen Befähigungsnachweis die Person verfügt, die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich ist;
  • auf welche Weise die schnelle Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe sichergestellt ist, wenn meinem Sohn etwas zustößt.

Die Notwendigkeit einer Gefährdungsbeurteilung und der Beachtung geltender Arbeitsschutzregeln lässt sich nicht etwa mit der Begründung in Abrede stellen, die Schülerinnen und Schüler seien keine Arbeitnehmer. Richtig ist vielmehr, dass die Regeln, die für erwachsene Beschäftigte konzipiert wurden, erst recht für unsere noch viel schutzbedürftigeren Kinder gelten müssen. Ich werde auch keine begrifflichen Verwirrspiele des Inhalts akzeptieren, die Mund-Nasen-Bedeckung sei ja nur ein „Bekleidungsstück“ oder gar ein „Lernmittel“. Die MNB soll getragen werden, um andere vor (angeblich symptomlos übertragbaren) Viren zu schützen. Ihre Anlegung wird also aus medizinischen Gründen und zum Schutz anderer Menschen angeordnet. Die MNB ist daher nichts anderes als eine persönliche Schutzausrüstung im oben beschriebenen Sinne. Die Tatsache, dass gerade ein Corona-Virus im Umlauf ist, bedeutet nicht, dass mein/e Kind/er weniger Sauerstoff benötigt/en als sonst. Und das Leben meines/meiner Kindes/Kinder ist keinen Deut weniger wert als das Leben derjenigen, die sich vielleicht irgendwann einmal bei ihm/ihnen anstecken könnten.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Sie sich einer zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Körperverletzung aussetzen, wenn Sie die Maskenpflicht an den Schulen in Ihrer Trägerschaft durchsetzen, ohne gegen die hier beschriebenen Risiken angemessene Vorsorge getroffen zu haben. Diese Verantwortlichkeit trifft Sie persönlich und nicht etwa nur die Trägerbehörde. Indem ich Sie auf die vorstehenden Gefährdungslagen und Regularien aufmerksam gemacht habe, handeln Sie mindestens mit bedingtem Vorsatz, wenn Sie meine Hinweise ignorieren. Und für vorsätzliches Handeln haftet ein Amtsträger immer persönlich und kann sich nicht hinter dem Staat verschanzen. Würden Sie anordnen, dass in die Klassenzimmer so lange CO2 eingeleitet würde, bis die Kinder eine entsprechende Vergiftung erleiden, wären Sie dafür persönlich haftbar. Nicht anders verhält es sich konsequent mit der Durchsetzung der Maskenpflicht ohne die gesetzlich vorgesehene Risikovorsorge. Denn diese beiden Fälle sind absolut vergleichbar.

Mit freundlichen Grüßen

__________

Bild: Unsplash – ivan-aleksic

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One Comment

  1. Beate

    Zur (zusätzlichen) Information: Der Entwurf des Schreibens stammt von Prof. Dr. Martin Schwab, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Verfahrens- und Unternehmensrecht an der Uni Bielefeld, ist also rechtlich umfassend „abgeklopft“.

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