Wissenschaftlicher Dienst: Verschiebung der Bundestagswahl möglich

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hält eine Verschiebung der Bundestagswahl wegen Corona für möglich, der Infektionsschutz lasse die Verlegung eines schon gesetzten Termins innerhalb eines Korridors von bis zu 48 Monaten zu. Wegen der Covid-19-Pandemie könne auch das Wahlprozedere geändert werden. 

Kann wegen Corona die Bundestagswahl verschoben werden? Unter Umständen ja – zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, das schon am 31. Juli 2020 abgeschlossen wurde. Weiter unten wird es durch TE vollständig dokumentiert.

Die Juristen der Bundestagsverwaltung kommen nach Prüfung der Rechtslage und Literatur zu der Auffassung, dass der Infektionsschutz die Verlegung eines schon gesetzten Termins innerhalb eines Korridors von bis zu 48 Monaten – gerechnet vom Zusammentreten des aktuellen Bundestages – ermöglichen würde. 

Diesen Spielraum sieht die Verfassung auch vor. 

Unter engeren Voraussetzungen ließe sich der Wahlgang aber auch noch weiter verschieben.

Eine entscheidende Aussage des Papiers lautet: 

Der alte Bundestag bliebe dann mit allen gesetzgeberischen Rechten bestehen.

Zur Verschiebung innerhalb des Korridors von 46 bis 48 Monaten meinen die Juristen:

„Als sachgerechter Grund für die Verlegung eines Wahltermins ist die Sicherung der Wahlbeteiligung anerkannt. Die Erwartung der Wahlbeteiligung darf insofern an der allgemeinen Lebenserfahrung und an bestehenden besonderen Umständen ausgerichtet werden. Insofern könnte auch eine bestehende epidemische Lage in die Abwägung einbezogen werden. Die derzeitige Corona- Pandemie führt dazu, dass aus Gründen des Infektionsschutzes von Ansammlungen und Veranstaltungen mit größeren Personenzahlen, insbesondere in geschlossenen Räumen, abgeraten wird. Derzeit ist nicht absehbar, ob die Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus bei einer Erhöhung der Infektionszahlen wieder verschärft werden müssen und dafür physische Kontakte von Menschen wieder deutlich reduziert werden müsste. Insofern kann eine Lage eintreten, in der sowohl die Vorbereitung der Wahl in den Parteien und Wahlvereinigungen – zum Beispiel durch Versammlungen zur Kandidatenaufstellung – , als auch die Durchführung der Wahl nach dem geregelten Ablauf aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahr wesentlich erschwert wird.“

Eine Verschiebung der Wahl über den verfassungsmäßigen Rahmen hinaus, so das Gutachten, werde zwar in der Mehrheit der verfassungsrechtlichen Schriften ausgeschlossen, von einer Minderheit allerdings für möglich gehalten. In dem Gutachten heißt es:

„Andere Rechtswissenschaftler wiederum lassen eine durch Verfassungsänderung bestimmte Verlängerung der laufenden Wahlperiode unter engen Voraussetzungen zu, wenn schwerwiegende und zwingende Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern. Zudem darf die zeitliche Verschiebung nur geringfügig sein und das in der Verfassung vorgesehene Verfahren muss eingehalten werden. Unter diesen Bedingungen seien nach Ansicht dieser Teile des Schrifttums die genannten Verfassungsgrundsätze nur in hinnehmbarer und rechtfertigbarer Weise tangiert. Für eine solche Verschiebung seien dann aber zwingende Gründe erforderlich, die etwa in der faktischen Nichtdurchführbarkeit einer Wahl liegen können. Durch eine entsprechende Änderung oder Ergänzung des Artikels 39 Abs. 1 GG könnte die verfassungsändernde Mehrheit des aktuellen Bundestages eine erforderliche Abwägung insbesondere mit dem Demokratie- und Rechtsstaatsgebot vornehmen.“

Selbst dann, wenn diese Entscheidung später vom Bundesverfassungsgericht verworfen werden sollte, so die Gutachter, bliebe die Wahl gültig.

Sollte der Wahltermin über die eigentlich im Grundgesetz definierte Grenze hinaus verschoben werden, so die Autoren, bliebe der alte Bundestag bis zur Wahl eines neuen in seinen vollen Rechten bestehen:

„Bis zum Beginn der neuen Legislaturperiode hat der Bundestag die vollen Rechte der Volksvertretung inne. Er kann also auch bis zur Beendigung der Wahlperiode – durch Zusammentritt des neuen Bundestages – vollgültige Beschlüsse fassen, und zum Beispiel Gesetze erlassen.“

Nach Ansicht der Bundestags-Juristen könnte wegen der Covid-19-Pandemie auch das Wahlprozedere geändert werden:

„Denkbar wäre unter anderem eine Verlängerung des Wahlzeitraums auf mehrere Tage oder Wochen bzw. die Erhöhung der Zahl deutlich räumlich voneinander getrennter Wahllokale.”

Mit diesen Möglichkeiten kann eine Ansammlung von Wählern verhindert werden.

Quelle: Tichyseinblick.de

Bild: Pixabay – MonikaP

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