Querdenken – Pressemitteilung zum Thema: „Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg“

Stellungnahme/Richtigstellung: Verfolgung durch den Verfassungs-schutz Baden-Württemberg

Stuttgart/09.12.2020 

Durch die Medien wurden wir damit konfrontiert, dass „das Landesamt für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg auf politische Weisung von Innenminister Thomas Strobl Querdenken 711 und ihre regionalen Ableger als Beobachtungsobjekt einstuft.“ 

Zunächst wundern wir uns darüber, dass die Pressemitteilung zu einem Großteil aus Zitaten von Herrn Strobl besteht. Die Basis für die Einschätzung des Verfassungsschutzes wird nicht genannt. Wir freuen uns jedoch gleichzeitig darüber, dass Herr Strobl in der Pressemitteilung bestätigt: 

„Die Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Querdenken-Demonstrationen sind keine Extremisten“

entgegengesetzt zu der Darstellung der Demonstrationen in den Medien.

Thomas Strobl ist seit 1996 verheiratet mit Christine Strobl, der ältesten Tochter des CDU-Politikers Wolfgang Schäuble. Zum 1. Mai 2021 soll Christine Strobl die Nachfolge von Volker Herres als Programmdirektorin des ARD-Gemeinschaftsprogramms Das Erste antreten. Thomas Strobl ist Mitglied der CDU und kriminalisiert die größte außerparlamentarische Bürgerbewegung.

Grundsätzlich ist die Entscheidung, eine Organisation zu beobachten, eine politische Entscheidung der jeweiligen Regierung. Behördenintern wird die Entscheidung, eine Organisation zum Beobachtungsobjekt zu machen, durch den Behördenleiter – in einigen Ländern im Einvernehmen mit dem Innenminister – getroffen.
 

Hier ist offensichtlich das CDU-Mitglied und der Schwiegersohn von Wolfgang Schäuble, Thomas Strobl, der Initiator.

Der Entscheidung, eine Organisation zu beobachten, geht allerdings zwingend eine Vorprüfung voraus. Sie dient dazu zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Beobachtung erfüllt sind. 

Auch diese Vorprüfung wird behördenintern ausdrücklich beschlossen: Eine bestimmte Organisation wird zum „Prüffall“ erklärt. 

Auch diese Entscheidung wird durch den Behördenleiter getroffen oder durch den Referatsleiter im Einvernehmen mit dem Behördenleiter.

Da es eine Organisation Querdenken-711 in einer rechtlichen Organisationsform noch gar nicht gibt, kann es eine Beobachtung als Organisation auch nicht geben, sondern es könnte lediglich eine Beobachtung von Einzelpersonen geben. 

Querdenken ist auch keine hierarchisch gegliederte Gruppe, sondern ein dezentral aufgestellter Zusammenschluss von Menschen, der völlig unabhängig voneinander demokratische und rechtsstaatliche Proteste gegen die staatlichen Cororna-Maßnahmen bündelt und punktuell vernetzt. 

Offenbar sind diejenigen der Regierung ein Dorn im Auge, die die Demonstrationen organisieren. 

Von einer Vorprüfung im vorgenannten Sinne hat bisher keine Person aus dem Umfeld von Querdenken irgendeine Kenntnis.

Eine Beobachtung muss sich auf Bestrebungen beziehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Voraussetzung für die Beobachtung ist nicht, dass bei ihrem Beginn bereits feststeht, dass die zu beobachtende Organisation verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt; 

Es reicht aus, wenn es hierfür hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gibt.

Personenzusammenschlüsse werden daraufhin beobachtet, ob und welche Verhaltensweisen es in ihnen gibt, die sich gegen ein verfassungsschutzrechtliches Schutzgut richten.

Das Schutzgut ist die freiheitlich demokratische Grundordnung. Zu dieser freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Verfassungsschutzgesetzes zählen u.a.: 

Das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, die Unabhängigkeit der Gerichte, der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

Der Dreiklang des Bundesverfassungsgerichts zur Konkretisierung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung lautet also: 

Menschenwürde – Demokratie – Rechtsstaat. 

Exakt für die vorgenannten Rechte steht Querdenken ausweislich seines Manifestes uneingeschränkt. 

Voraussetzung der Beobachtung einer Organisation durch den Verfas-sungsschutz ist, dass die beobachteten „Bestrebungen“ gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung „gerichtet sind“. Dieses Kriterium ist nicht erfüllt, wenn lediglich Meinungen vertreten werden, die inhaltlich mit dem unvereinbar sind, was man als die „Werte“ der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bezeichnet. 

Das bloße Haben (und Äußern) von Meinungen als solches ist verfassungsschutzrechtlich irrelevant. 

Das Bundesverfassungsgericht betont sogar, dass man Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kritisieren darf, ohne dass dies den Verfassungsschutz etwas angeht.

Verfassungsschutzrechtlich relevant ist erst die Entwicklung von Aktivitäten, die auf die Beseitigung der Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielen.

Die Bestrebung von Querdenken ist es gerade, einen Debattenraum zu eröffnen, in dem alle gesellschaftlichen Meinungen, Schichten, Ideen vorurteilsfrei miteinander kommunizieren können, um den Grundprinzipien 

Menschenwürde – Demokratie – Rechtsstaat 

gerade auch in Krisenzeiten zu einer bestmöglichen Entfaltung zu verhelfen. 

Im Sinne dieser Definition erscheinen gerade die öffentlichen Angriffe auf Querdenken dazu geeignet, diejenigen, die sich entsprechend äußern als Verdachtsfall einzustufen, als umgekehrt. 

Die Beobachtung einer Organisation durch den Verfassungsschutz ist nicht erlaubt, wenn der Verdacht, sie verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen, sich nur auf Gerüchte, Behauptungen von Politikern oder Wertungen in Medien stützt. Vielmehr muss der Verdacht durch Tatsachen begründet sein, die darauf schließen lassen, dass die Organisation möglicherweise darauf abzielt, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder jedenfalls eines ihrer notwendigen Elemente zu beseitigen. 

Das Bundesverwaltungsgericht formuliert: 

„Es müssen konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen.

“Wird aus einer Meinungsäußerung, welche die Ablehnung eines Elements der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zum Inhalt hat und die auch nicht inhaltlich mit dieser Verfassungsordnung unvereinbar ist auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung geschlossen, dann ist dies ein Schluss auf die nicht geäußerte – innere – Gesinnung des Äußernden. 

Eine verfassungsfeindliche Gesinnung darf dem sich Äußernden aber nicht von den Verfassungsschutzbehörden einfach unterstellt werden.

Einige Landesverfassungsschutzgesetze formulieren die Beobachtungsvoraussetzungen recht präzise:

 „Voraussetzung für die Sammlung von Informationen […] ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen, den Verdacht einer der […] Bestrebungen […] rechtfertigen

“Als Voraussetzung für die Beobachtung eines Personenzusammenschluss reichen nicht beliebige tatsächliche Anhaltspunkte aus. 

Vielmehr müssen die vorhandenen Anhaltspunkte hinreichendes Gewicht haben. Das folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. 

Die Quantität der erforderlichen Anhaltspunkte ist umso größer, je geringer ihre Qualität, und umgekehrt.Es wird interessant sein, auf welche tatsächlichen Anhaltspunkte sich die Verfassungsschutzbehörden für die Beobachtung von Querdenken berufen wollen. 

Aus der Pressemitteilung gehen nur allgemeine, völlig substanzlose Gerüchte und Anschuldigungen hervor. Der Versuch uns in irgendeine politische Ecke stellen zu wollen, erin-nert doch sehr an die Zeit, also das Stasi-Handbuch und der „Zersetzungsbegriff“ der Denunzierung und gesellschaftlichen und politischen Diskreditierung von Regimekritikern noch in der DDR angewandt wurde.

Als hetzerische Propaganda in einem Unrechtstaat gilt, wie unter 2.6.2 zitiert wird:

„Bewährte anzuwendende Formen der Zersetzung:

Systematische Diskreditierung des öffentlichen Rufes, des Ansehens und des Prestiges auf der Grundlage miteinander verbundener wahrer, überprüfbarer und diskreditierender sowie unwahrer, glaubhafter, nicht widerlegbarer und damit ebenfalls diskreditierender Angaben – Systematische Organisierung beruflicher und gesellschaftlicher Misserfolge zur Untergrabung des Selbstvertrauens einzelner Personen“.

Querdenken ist aktuell die größte Demokratiebewegung Deutschlands aus der Mitte der Gesellschaft. 

Das Einfordern der Wiederherstellung aller Grundrechte, das Insistieren auf Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und die Wahrnehmung konstitutiver Grundrechte wird schwerlich als ein
 „Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung“ zu bezeichnen sein. 
 

Ganz im Gegenteil ist Querdenken aktuell der lauteste Vertreter für die Stärkung einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung: 

 
Eine Studie des Soziologen Oliver Nachtwey von der Universität Basel bestätigt die breite bürgerliche Bewegung: 
„Bei der letzten Bundestagswahl haben nach unserer Befragung 21 Prozent die Grünen und 17 Prozent die Linke gewählt. Der AfD haben 14 Prozent ihre Stimme gegeben.“ 
Damit zeigt sich, dass wir unser Ziel, uns nicht mehr in die vorgegebenen Schubladen stecken zu lassen, bereits erreicht haben.  
(Quelle: https://www.faz.net/-gpg-a674v?pre-mium=0x39b329f9a7588f67cf193e3361f32e69) 
 
Alle der genannten oppositionellen Parteien wurden bereits durch den Verfassungsschutz beobachtet. Die Strategie der Amtsinhaber ist also nicht verwunderlich 
 
(Quelle: https://www.fr.de/politik/damals-gruenen-11465846.html, https://www.welt.de/politik/deutschland/ar-ticle221290404/Verfassungsschutz-bestaetigt-V-Leute-in-der-AfD.html). 
 
Gerade zum Vorwurf des „Rechtsextremismus“ durch den Verfassungsschutz, müssen wir daran erinnern, dass die Rolle der V-Leute des Verfassungsschutzes bei der Gründung der Bande, die unter dem Namen Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) bekannt wurde, bis heute nicht geklärt ist. 
Wir raten dem Geheimdienst dringend, seine jüngste Vergangenheit aufzuklären, statt eine Bewegung zur Verteidigung der Verfassung zu verleumden.
 
„Die Forscher fragten bei den Teilnehmern der Telegram-Gruppen die klassischen Muster des rechtsradikalen oder rechtsautoritären Denkens ab: 
 
  1. Dabei zeigte sich, dass unter den Querdenkern – zumindest verdeckt – antisemitische Stereotype verbreitet sind, anderen klassisch rechtsautoritären oder rechtpopulistischen Einstellungen stimmen die Befragten jedoch weniger zu: 
  2. 64 Prozent der Befragten sagen sogar, man müsse Kindern nicht beibringen, auf Autoritäten zu hören;
  3. Der Nationalsozialismus wird seltener verharmlost als in der Gesamtbevölkerung.
  4. Eine Mehrheit der Befragten bestreitet, dass auf Minderheiten zu viel Rücksicht genommen wird in Deutschland. 
  5. Fremden- und Islamfeindlichkeit sind schwach ausgeprägt.“
Wir warten auf die vollständige Veröffentlichung der Studie und gehen davon aus, dass die 
„verdeckten antisemitischen Stereotype“  in der Querdenken-Bewegung ebenfalls geringer ausgeprägt sind, als in der Gesamtbevölkerung. 
 
Querdenken-Initiator Michael Ballweg bietet Professor Oliver Nachtwey ausdrücklich seine Zusammenarbeit für wissenschaftliche Studien über die Demokratiebewegung in Deutschland an.
 
Berlins Innensenator Geisel wollte die Demonstration am 29.08.2020 mit folgender Begründung verbieten: 
„ Sie richten sich mit Ihrer Versammlung gegen die Maßnahmen der Regierung bzw. der einzelnen Landesregierungen zur Eindämmung des SARS-CoV-2 Virus, die Sie für überzogen halten.“ 
 

Herr Geisel verlor zwei Mal bei Gericht.

 
Die Narrative und Diffamierungen von Herrn Geisel wurden stattdessen als üble Nachrede von den Medien ungeprüft übernommen. 
 
Die Medien waren bis heute nicht in der Lage, richtigzustellen, dass der Treppensturm am Reichstag am 29.08.2020 eine völlig andere Demonstration war, die nichts mit der Querdenken-Initiative zu tun hat. 
 
Bedenklich dabei ist auch, dass die Medien dabei nicht einmal auf den Gedanken kamen, Herrn Geisel zu fragen, warum er nicht versucht hat, exakt diese Demonstration am Reichstag zu verbieten, wo dort doch offensichtlich genau die Gruppierungen demonstrierten, die er als „Reichsbürger und Rechtsextreme“ bezeichnet.
 

In Bremen wurde die Demonstration von QUERDENKEN-421 verboten, acht Gegen-Demonstrationen, die somit für die Maßnahmen der Regierung stehen, wurden jedoch erlaubt.

 
Auch hier hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass aus dem Verbotsbescheid hervorgehe, dass das Verbot auch auf politische Gründe 
(Ablehnung der Corona-Maßnahmen) gestützt sei.
 

Im Spiegel heißt es heute ( 09.12.2020) : 

„Alarmiert sind die Beamten von einer Mobilisierung der Corona-Protestler zu einer Groß-Demo an Silvester in Berlin, für die auch massiv unter Reichsbürgern und Rechtsextremisten geworben werden soll.“ 

(Quelle:https://www.spiegel.de/poli-tik/deutschland/verfassungsschutz-will-querdenker-beobachten-a-0f598ca4-5981-4592-8588-3ce1494f6699). 

Querdenken steht für Frieden, Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. 

Insofern ist es Aufgabe der Polizei und des Verfassungsschutzes, über die Gefährder-ansprache bekannte Extremisten vom Demonstrationsgeschehen fern zu halten – und nicht die unsrige. 

Querdenken-Initiator Michael Ballweg hat letzte Woche den von den öffentlich-rechtlichen Medien anerkannten Extremismus-Experten Olaf Sundermeyer angefragt und um Unterstützung beim Erkennen bekannter gewaltbereiter Extremistengebeten 

(Quelle: https://twitter.com/querdenken711/sta-tus/1333030715462742021). 

Die Beobachtung sehen wir als einen weiteren Versuch der Regierung an, friedliche Demonstranten einzuschüchtern und über diese Nachricht zu spalten – nachdem bisher alle klassischen Spaltungsversuche durch üble Nachrede gescheitert sind. 

Aber das wird, wie auch alle anderen Einschüchterungsversuche nicht funktionieren, sondern dazuführen, dass die schikanierten Menschen noch mehr zusammenhalten.

Erfahrungsgemäß werden bei unliebsamen politischen Bewegungen V-Leute als sogenannte „Agents Provocateurs“ eingeschleust, die Gewalttaten provozieren sollen. 

Die Verfassungsschutzbehörden werden aufgefordert, öffentlich zu erklären, dass in die Querdenken-Demonstrationen und Querdenken-Organisation keine V-Leute eingeschleust worden sind.

Wir verweisen auf unsere Grund- und Menschenrechte, die für alle europäischen Regierungen bindend sind auch mit §28 und §28a drittes Infektionsschutzgesetz nicht aushebelbar sind:

Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (0.312.1)

Art. 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit

1. Im Sinne dieses Statuts bedeutet „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“

Jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:(…) h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts im Sinne des Absatzes 3 oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in diesem Absatz genannten Handlung oder einem der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen-den Verbrechen; (…) 2. Im Sinne des Absatzes 1 a) bedeutet 

„Angriff gegen die Zivilbevölkerung“ 

eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die ei-nen solchen Angriff zum Ziel hat; (…) g) bedeutet „Verfolgung“ den völkerrechtswidrigen, vorsätzlichen und schwerwiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft;“

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.Dezember 1966 (ICESCR):

  1. Artikel 1, Absatz 3 (Verpflichtung der Umsetzung)
  2. Artikel 2, Absatz 2 (Diskriminierungsverbot von Teilen der Bevölkerung)
  3. Artikel 4 (Gewährleistung demokratischer Rechte)
  4. Artikel 5 (Willkürverbot durch Staatliche Gewalt)

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966 (ICCPR)(BGBl. 1973 II 1553)

  1. Artikel 1 (Politisches Mitbestimmungsrecht)
  2. Artikel 2 (Diskriminierungsverbot, Wahrung der Grundrechte, Rechtsschutz)
  3. Artikel 17 (Willkürverbot)
  4. Artikel 21 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und staatliches Willkürverbot)
  5. Artikel 22 Abs. 2. (Verbot der Aufhebung der Vereinbarung und des staatlichen Missbrauchs)
  6. Artikel 25a (Politisches Mitbestimmungsrecht)
  7. Artikel 26 (Gleichbehandlungsgrundsatz, Diskriminierungsverbot)

CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (2016/C 202/02):

  1. Artikel 3, Absatz 2 (Recht auf Unversehrtheit, Beachtung medizinischer Pflichten)
  2. Artikel 6 (Recht auf Freiheit und Sicherheit)
  3. Artikel 7 (Achtung der Privatsphäre – und Familienlebens)
  4. Artikel 8, Abs. 1 (Schutz personenbezogener Daten)
  5. Artikel 11 (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit)
  6. Artikel 12, Abs. 1 (Versammlungs – und Vereinigungsfreiheit)
  7. Artikel 20 (Gleichheit vor dem Gesetz)
  8. Artikel 21, Abs. 1 (Nichtdiskriminierung)
  9. Artikel 41, Abs. 1, Abs. 2 a.) und c.) (Recht auf gute Verwaltung)
  10. Artikel 52 (Grundsätze)
  11. Artikel 53 (Schutzniveau)
  12. Artikel 54 (Verbot des Missbrauchs der Rechte)

Die Europäische Menschenrechtskonvention vom 1. Juni 2010 (SEV Nr. 194)

Artikel 7, (Keine Strafe ohne Gesetz)
Artikel 10 (Freiheit der Meinungsäußerung)
Artikel 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde)
Artikel 14 (Diskriminierungsverbot)
Artikel 15 (Abweichen im Notstandsfall, Verbot der Aufhebung der Grundrechte)
ARTIKEL 53 (Wahrung anerkannter Menschenrechte)
Protokoll Nr. 4, Straßburg 16.09.1963: Artikel 2 (Freizügigkeit)
Protokoll Nr. 12, Rom 04.11.2000: Zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über das Diskriminierungsverbot
 
Ansprechpartner:
presse@querdenken-711.de
 
Bitte nutzen Sie für Presse-/Interview-Anfragen dieses Formular:
https://bit.ly/3d98Cyg

Querdenken-761 Wir benötigen finanzielle Hilfe

Wir haben bis jetzt den größten Teil der Ausgaben durch unser Team finanziert aber jetzt benötigen wir Hilfe.

Wir haben in den letzen Monaten Ausgaben für die Demonstrationen, Equipment, Anlage, Flyer, Karten, Tische, Zelte, Fahrzeuge für die Blogs mit Servern, Programmierern, Internet – und Telefonkosten, Software, Hardware 

Jetzt kommen auf uns erhebliche Anwalts – und Beratungskosten zu, dass können wir nur mit eurer Hilfe schaffen“

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