18/07

Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg – Corona Verordnung

Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht 1.für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, 2.für Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist

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