So müssten Fälle möglicher Ordnungswidrigkeiten „schon aufgrund des Gesetzes vorausgesehen werden können und die Voraussetzungen der Ordnungswidrigkeit sowie Art und Maß der Sanktionen im Gesetz selbst hinreichend deutlich beschrieben werden“, heißt es in dem Urteil. Daran aber habe es gemangelt; die Bürger hätten den Verordnungen die Voraussetzungen für bußgeldbewehrte Tatbestände...
03/03