2020News hat über einen Whistleblower ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 10. Februar 2021 an einen Rechtsmediziner erhalten.
Darin lehnt der Generalstaatsanwalt von Stuttgart, Achim Brauneisen, die generelle Durchführung von Obduktionen an kurz nach der Corona-Impfung verstorbenen Personen kategorisch ab, vor allem weil “sich in seriösen Quellen keine fassbaren Hinweise auf eine mögliche Kausalität zwischen Impfung und Todeseintritt älterer Menschen” recherchieren liessen.
“Weder auf der Homepage des RKI noch des Paul-Ehrlich-Instituts finden sich entsprechende valide Hinweise.”
Einen nach der Strafprozessordnung für eine Leichenöffnung erforderlichen Anfangsverdacht für einen nichtnatürlichen Tod oder ein Fremdverschulden könne er nicht erkennen.
Diese Einschätzung erstaunt. Impfungen sind, wenn sie nicht von einem informierten Einverständnis getragen sind, grundsätzlich Körperverletzungshandlungen und als solche strafbar nach § 223 StGB. Die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Impfaufklärung, die die Strafbarkeit entfallen liessen, sind hoch.
Die Aufklärung muss vorliegend auch die Tatsache umfassen, dass die experimentellen Corona-Impfstoffe u.a. wegen der unzureichenden Studienlage in der EU nur bedingt zugelassen sind.
Zur Impfaufklärung gehört zudem die realistische Information über das mögliche Schadpotential der Impfung und deren zu erwartende Wirksamkeit. Die reihenweise verwendeten Impfaufklärungsbögen von RKI und Grünem Punkt genügen den Aufklärungserfordernissen in wesentlichen Punkten nicht.
Der Verdacht liegt daher nahe, dass in vielen Fällen, wie auch bei den unlängst durch einen weiteren Whistleblower bekannt gewordenen Todesfällen in einem Berliner Altenheim, nur unzureichend aufgeklärt worden sein könnte, so dass die Strafbarkeit der Impfung als Körperverletzung nicht entfallen ist.
In seinem Anschreiben hatte der Rechtsmediziner zudem darauf hingewiesen, dass ärztliches Fehlverhalten – Impfung trotz vorliegender Kontraindikation – bestehen könnte.
Brauneisen antwortete auf das Schreiben: “Ich sehe deshalb keinen Anlass, dass die Staatsanwaltschaften im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart ihre bisherige Praxis ändern. Obduktionen werden weiterhin nur angeordnet, wenn der Anfangsverdacht für einen nichtnatürlichen Tod besteht und Fremdverschulden möglich erscheint. Eine vor dem Todeseintritt erfolgte Impfung allein genügt dafür nicht.”
Die vorbenannte Obduktionseinschränkung soll nach dem Willen von Brauneisen nicht allein für die Staatsanwaltschaft gelten.
Auch die Polizei soll keine Klarheit in das gehäufte Sterben der Senioren nach der Corona-Impfung bringen dürfen. Brauneisen schreibt: “Mein Schreiben werde ich wegen der hohen Relevanz der Vorgangs für die praktische Arbeit der Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen in ganz Baden-Württemberg dem Ministerium der Justiz und für Europa sowie dem Generalstaatsanwalt in Karlsruhe zur Kenntnis bringen.”
Gehen Staatsanwälte solchermassen auf der Hand liegenden Verdachtsmomenten für strafrechtlich relevantes Verhalten nicht nach, so können sie sich selbst strafbar machen.
Vorliegend ist zu denken an Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a StGB durch den Generalstaatsanwalt Brauneisen in eigener Person sowie durch diejenigen Staatsanwälte, die seiner Weisung Folge leisten.
Des Weiteren kommen für Polizeibeamte Körperverletzungsdelikte im Amt – gegebenenfalls mit Todesfolge – durch Verletzung ihrer Garantenstellung (§ 13 StGB) gegen die weitere Praxis des Impfens ohne hinreichende Aufklärung bei bestehendem Anfangsverdacht, dass die Impfung mehr Schäden – bis zu tödlichen Verläufen – anrichtet als bislang kommuniziert, in Betracht.
Darüber hinaus wäre zu prüfen, ob sich Generalstaatsanwalt Brauneisen durch die Anregung, nicht zu obduzieren, einer Anstiftung zur Körperverletzung im Amt durch Unterlassen strafbar macht.
Anders als die zur Gefahrenabwehr berufenen Polizeibeamten oder Mitarbeiter des Gesundheitsamts trifft ihn selbst hierfür zwar nicht die Garantenstellung des § 13 StGB. Dieser Umstand führt allerdings nicht zur Straffreiheit sondern nur zu einer Strafmilderung gemäß § 28 Absatz I StGB. Das Anstiftungsdelikt kann insbesondere angesichts der Vielzahl der möglicherweise von schweren Impfschäden betroffenen Personen große Relevanz haben.
Durch die Obduktionseinschränkung bei Menschen, die kurz nach der Impfung verstorben sind, verhindert der Stuttgarter Staatsanwalt zudem, dass sich das Paul-Ehrlich-Institut ein realistisches Bild der Lage machen kann.
In Norwegen empfiehlt man die Impfung hochbetagter Senioren oder schwer vorerkrankter Personen nicht mehr, nachdem es kurz nach der Impfung zu 33 Todesfällen gekommen ist.
Die Herstellerfirma BioNTech selbst kann keine Empfehlung für eine Impfung von Personen mit bestimmten chronischen Vorerkrankungen aussprechen. Der BioNTech-Impfstoff Comirnaty hat in Indien wegen unzureichenden Studienergebnisse aus Sicherheitsgründen keine Zulassung bekommen. Die Impfung mit dem Corona-Impfstoff von AstraZeneca ist in schwedischen Regionen ausgesetzt worden, ebenso in Orten in Nordrhein-Westfalen.
Angesichts der Gefährdungslage der Gesamtbevölkerung durch die Massenimpfung kann man nur hoffen, dass Staatsanwälte anderer Bundesländer sich des Obduktionsthemas mit der gebotenen Ernsthaftigkeit annehmen werden.
2020News hatte Brauneisen um eine kurzfristige Stellungnahme gebeten. Bis zum Veröffentlichungszeitpunkt des Artikels ist diese ohne Antwort geblieben.
Quelle: 2020news.de
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es kann nicht verwundern, das kriminelle Enterprise muss geschützt werden mit allen Mitteln