Keine Beschränkungen bei privaten Zusammenkünften in Hessen und Rheinland-Pfalz

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erlaube mir, Sie kurz auf einen neuen Blog-Beitrag aufmerksam zu machen. Hier beschäftige ich mich mit der Frage, inwiefern es Beschränkungen im Rahmen von privaten Zusammenkünften innerhalb von Wohnungen gibt. Die Ausführungen habe ich bedauerlicherweise aus Zeitgründen auf die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz – dort sind wir mit Standorten vertreten – beschränken müssen. Ausgangspunkt dieses Beitrags war die aus meiner Sicht grob missverständliche Kommunikation in meinem Heimatbundesland Rheinland-Pfalz in Bezug auf die vorgenannte Frage.

Den Beitrag können Sie hier: https://www.ckb-anwaelte.de/keine-rechtlichen-beschraenkungen-innerhalb-der-wohnung-bei-privaten-zusammenkuenften-in-hessen-und-rheinland-pfalz/ einsehen. Dort heißt es:

„Keine rechtlichen Beschränkungen innerhalb der Wohnung bei privaten Zusammenkünften in Hessen und Rheinland-Pfalz

Aktuell wird an uns Rechtsanwält*innen häufig die Frage herangetragen, mit wem man sich Zuhause an Weihnachten oder Silvester (oder auch sonst) treffen darf.

Die Antwort lautet: 

Zuhause darf man sich im Rahmen einer privaten Zusammenkunft mit jedem und so vielen Menschen wie man selbst verantworten möchte, treffen

Es gibt diesbezüglich keine rechtlichen Beschränkungen – solche wären im Übrigen auch kaum verfassungsrechtlich zu rechtfertigen –, sondern lediglich eine dringende Empfehlung.

Zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz:

  • 1 Abs. 1 Satz 2 der ab dem 16.12.2020 geltenden 14. CoBeLVO lautet (Hervorhebungen durch Rechtsanwältin Jessica Hamed):

„Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen beschränkt werden, wobei deren Kinder bis 14 Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können.”

Der Zusatz in dem sich anschließenden Satz 3 ist im Hinblick darauf, dass gerade kein Verbot besteht, in rechtlicher Hinsicht überflüssig und bestenfalls als Ausdruck eines politischen Willens anzusehen. 

Dort heißt es:

„Abweichend von Satz 2 können Personen eines Hausstands in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 auch von bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen  und  Lebenspartner,  Partnerinnen  und  Partner  einer  nichtehelichen Lebensgemeinschaft,  Verwandte  in  gerader  Linie,  Geschwister,  Geschwisterkinder  und deren jeweilige Haushaltsangehörige) besucht werden, selbst wenn sich dadurch insgesamt mehr als fünf Personen über 14 Jahren oder mehr als zwei Hausstände treffen.”

Die Verlautbarung der rheinland-pfälzischen Regierung auf der Homepage: 

https://corona.rlp.de/de/startseite/ ist vor dem Hintergrund der klaren rechtlichen Regelung – keine rechtlichen Beschränkungen für private Zusammenkünfte innerhalb der Wohnung – irreführend. Dort heißt es nämlich u.a. (zuletzt aufgerufen am 15.12.2020):

Die Verlautbarung ist nicht falsch, aber sehr verkürzt. 

Die unbefangene Leser*innenschaft, die nicht die häufig wechselnden Verordnungen im Einzelnen studiert und auslegt – das dürfte auf einen Großteil der Bürger*innen zutreffen –  kann hier leicht den Eindruck bekommen, dass es Beschränkungen für private Zusammenkünfte in Wohnungen gäbe. 

Dies wird durch den Hinweis auf die „Ausnahmeregelung” für Weihnachten auch ersichtlich nahegelegt.

Gerade in Zeiten wie diesen, in denen sich tagtäglich Regelungen ändern, ist es als Aufgabe der Regierenden anzusehen, für ein Maximum an Transparenz Sorge zu tragen; dieser Aufgabe wird die Regierung mit einer solch plakativen, missverständlichen Kommunikation bedauerlicherweise nicht gerecht.

Im Gegenteil: 

Es könnte hier sogar der Eindruck entstehen, dass die Kommunikation der Landesregierung gerade darauf angelegt ist, den Bürger*innen ein Verbot zu suggerieren, das tatsächlich nicht besteht, um sie zu einem aus ihrer Sicht wünschenswerten Verhalten zu bewegen.

Alleine der Umstand, dass dieser Eindruck entstehen kann, ist der aktuellen gesellschaftlich angespannten Situation offenkundig nicht zuträglich. Mit mündigen Bürger*innen muss ehrlich kommuniziert werden. Alles andere kostet Vertrauen in die Regierenden aber auch in den Rechtsstaat. Letzterer kann weitere Erschütterungen kaum gebrauchen.

Zur Rechtslage in Hessen:

In § 1 Abs. 4 der ab dem 16.12.2020 geltenden Fassung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung ist unmissverständlich geregelt, dass es keine Beschränkungen innerhalb der Wohnung bei privaten Zusammenkünften gibt. Dort heißt es:

„Für private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird eine Beschränkung auf den eigenen und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Fall auf höchstens fünf Personen, dringend empfohlen; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.”

Die hessische Regierung hat auch in ihrer Verlautbarung auf der Homepage darauf, dass es kein Verbot, sondern lediglich eine dringende Empfehlung gibt, aufmerksam gemacht (Hervorhebungen durch Rechtsanwältin Jessica Hamed):

„Es gilt folgende Kontaktbeschränkung: 

Im öffentlichen Raum werden Kontakte auf 5 Personen aus zwei Hausständen beschränkt. Dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren sind ausgenommen. Da Wohnungen ein besonders geschützter und privater Bereich sind, gilt hier lediglich die dringende Empfehlung, die Kontakte in gleicher Weise zu begrenzen.”

https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/fragen-und-antworten-zu-den-wichtigsten-regelungen#Kontaktbeschr%C3%A4nkungen”

Wie immer dürfen sowohl diese Email als auch die hier aufgeführten Links gerne geteilt werden. Bitte geben Sie mir Bescheid, falls Sie kein „Corona-Update” mehr von mir erhalten möchten.

Abschließend weise ich darauf hin, dass beide Eilverfahren aus dem Bereich „Sport” 

(Fitnessstudios in RLP und Outdoorsportbetreiber in NRW) 

erfolglos blieben; 

in NRW sind wir aktuell noch in der Anhörungsrüge: 

https://www.ckb-anwaelte.de/download/2020000931JHJH1093-Oberverwaltungsgericht_Land_Nordrhein-Westfalen_2.pdf 

nachdem das OVG NRW zu Recht feststellte, dass der PCR-Test keine Infektiösität messen könne.

Im Verfahren in RLP (Fitnessstudios) versuchen wir, das Hauptsacheverfahren voranzutreiben, damit dort die offenen Rechtsfragen (Rechtsgrundlage und Gleichbehandlungsgrundsatz) alsbald entschieden werden können. 

Vor diesem Hintergrund sind wir einem – aus unsere Sicht dreisten – Fristverlängerungsersuch des Beklagten entschieden entgegengetreten: https://www.ckb-anwaelte.de/download/2020000928JHJH1092-Verwaltungsgericht%20Mainz_1.pdf.

Und auch in unserem ersten RLP-Verfahren versuchen wir, weiteren Verzögerungen entgegenzuwirken: 

https://www.ckb-anwaelte.de/download/2020000365JHJH1103-Verwaltungsgericht%20Mainz.pdf

In Bayern dringen wir ebenfalls auf eine zügige Terminierung. 

Schließlich hat unser Mandant als einer der ersten überhaupt gegen den ersten Lockdown in Bayern geklagt. 

Deutliche Worte haben wir für den Beklagten (Freistaat Bayern), der die Grundrechtsbeschränkungen im Lockdown als nicht „so schwerwiegend” empfindet, gefunden. 

Auch eine Wiederholungsgefahr sah der Freistaat erstaunlicherweise nicht. 

Den Schriftsatz finden Sie hier: https://www.ckb-anwaelte.de/download/2020000338JHJH1026-BayerischerVerwaltungsgerichtshof_1.pdf. 

Dort stellen wir auch ausführlich die aktuelle wissenschaftliche Lage im Hinblick auf die Maskenpflicht dar

Mit freundlichen Grüßen

Jessica Hamed

Rechtsanwältin

Quelle: CKB-Anwälte

Bild: Pixabay – RyanMcGuire

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