Wenn man sich die neue „Handreichung zur Maskenpflicht in Schulen“ ansieht so kommt folgender Verdacht auf:
Die Schulen wollen keine Haftung übernehmen, letzte Seiten. Die Lehrer als Amtsträger wollen sich gemäss Amtshaftungsgesetz hinter dem Staat verstecken.
Von uns befragte Juristen sind der Meinung, dass dies nicht geht:
Hier die Meinungen und entsprechenden Paragraphen und Urteile
Wenn Amtspersonen ausserhalb ihrer angestammten Aufgaben Gefahrensituation verursachen, dann können sie auch persönlich zur Verantwortung gezogen werden.
Zur Haftung einer Lehrkraft.
Den Eindruck, den das Ministerium in seinem Schreiben zur Maskenpflicht in Schulen zu erwecken versucht, die persönliche Haftung gegen Schule und Lehrkräfte sei ausgeschlossen, kann man nur als grobe Irreführung bezeichnen.
Denn der Lehrer kann gleich dreifach haften und zwar 1. zivilrechtlich (gegen wen sich die Klage richtet, s.u.), 2. strafrechtlich und 3. disziplinarisch
1. Nach § 839 BGB: „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz verlangen mag.“
Der rechtskräftig verurteilte Lehrer haftet dem Geschädigten also auf Schadensersatz. In seine Haftungspflicht gegenüber einem Dritten tritt dann der Staat ein (Schuldnertausch). Das ergibt sich aus Artikel 34 GG: „Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortung grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadenersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden“.
Handelt der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann ihn der Staat in Regress nehmen.
Die Frage stellt sich ob eine Schadensersatzklage gegen das Land als Arbeitgeber oder gegen den Lehrer selbst zu richten ist:
https://www.staats-haftung.de/amtshaftungsrecht
Die Amtshaftung ist die auf den Staat übergeleitete persönliche Beamtenhaftung. Der Staat haftet nicht neben dem Amtsträger, sondern an dessen Stelle. Die in § 839 BGB vorgesehene Eigenhaftung des Beamten wird durch Art. 34 GG mit schuldbefreiender Wirkung auf den Staat übergeleitet (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2007, 283.). Anspruchsgegner ist also nicht der Beamte, sondern der Staat, eine Klage gegen den Beamten hätte also trotz des Wortlauts des § 839 BGB keine Aussicht auf Erfolg, (Vgl. OLG Nürnberg NVwZ 2001, 1324 (LS 1).) Es handelt sich mithin um eine mittelbare Staatshaftung (Maurer, § 26, Rdn. 1).
2. Begeht der Beamte in seiner Dienstausübung eine Körperverletzung, Nötigung oder unterlassene Hilfeleistung, so macht er sich strafbar, so einfach ist das.
3. Der Beamte haftet disziplinarisch, wenn sein Arbeitgeber gegen ihn ein erfolgreiches Disziplinarverfahren einleitet oder ein Dritter dieses durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde auslöst.
Fazit:
Falls es notwendig sein sollte, kann man gegenüber dem Lehrer und den Behörden auf diese dreifache Haftung verweisen.
Es kann den Behörden und der Lehrkraft nicht gleichgültig sein, wenn das Land als Arbeitgeber eines seiner Beamten auf Schadensersatz verklagt wird, aus der u.U. Zahlungen durch den Staat, Regresse an den Lehrer und evtl. Disziplinarverfahren gegen den Lehrer folgen.
Eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft setzt u.U. ein gerichtliches Verfahren in Gang- Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann u.U. in ein Disziplinarverfahren münden.
Wenn man auf alle drei „Instrumente“ verweist, könnte das schon einiges Gewicht haben.
Aber der Sachverhalt muss es schon hergeben, sonst geht der Schuss nach hinten los und negative Gerichtsurteile dienen denen nicht, die um Rechtsschutz ersucht haben und allen anderen Betroffenen. können sie auch persönlich zur Verantwortung gezogen werden
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