Das von Bundesinnenministerin Nancy Faeser angestrebte Verbot des Compact-Magazins ist spektakulär gescheitert.
Im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass das Verbot zumindest vorläufig nicht aufrechterhalten werden kann.
Faeser setzte alles auf eine Karte, als sie dieses Verfahren initiierte.
Mit einer Auflage von bis zu 80.000 Exemplaren war Compact das größte Medium, das je mit einem solchen Verbot belegt wurde.
Faeser hatte im Zuge des Verbots das Betriebsvermögen von Compact in sechsstelliger Höhe eingefroren, Vertriebsstrukturen zerstört und Mobiliar sowie Dokumente beschlagnahmt. Jetzt muss das Innenministerium all diese Maßnahmen rückgängig machen. Darüber hinaus könnten dem Compact-Magazin Schadensersatzansprüche gegen den Staat zustehen, insbesondere für die entgangenen Gewinne während der etwa einmonatigen Verbotsphase, die Chefredakteur Jürgen Elsässer einfordern könnte. Auch die Kosten für die Rechtsstreitigkeiten könnte sich Compact erstatten lassen. Zusätzlich könnte das Magazin Schadensersatz für sogenannte Reputationsschäden verlangen, vor allem wenn sich zukünftige Umsatzeinbußen auf das Verbot zurückführen lassen. Solche finanziellen Verluste könnten etwa durch Kündigungen oder Stornierungen während der Verbotsphase entstanden sein.Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts darf Compact nun seine Aktivitäten uneingeschränkt wieder aufnehmen.
Rechtlich wird das Magazin so behandelt, als wäre es nie verboten worden.
Das bedeutet, dass Personal wieder eingestellt und die Mitarbeiter ihre Arbeit bei Compact fortsetzen können.
Auch geplante Veranstaltungen, wie die „Blaue Welle“, die im Landtagswahlkampf in Ostdeutschland zumindest indirekt die AfD unterstützen sollte, können nun ohne Auflagen durchgeführt werden.
Die Reputation der Bundesregierung hat durch dieses in der Bundesrepublik Deutschland beispiellose Vorgehen gegen ein Medium in jedem Fall erheblichen Schaden genommen.
Bilder: Entnäncyfizierung
ich bitte die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts genau zu lesen und ggf. den dazugehörigen Beschluss zu studieren.
Zwar ist es zutreffend, dass das Verbot bis zur Entscheidung in dem Hauptverfahren aus Gründen der grundgesetzlichen Pressefreiheit aufgehoben wurde, jedoch müssen die vorgelegten Beweismittel im Hauptverfahren rechtlich gewürdigt werden. Das Verfahren ist also noch nicht endgültig gewonnen.
Es ist verständlich, das der Beklagte den „Staat“ auf Schadensersatz verklangen will, jedoch sind die dann möglicherweise zu erbringenden Zahlungen vom Steuerzahler und nicht von der Ministerin/weiteren Verantwortlichen zu erbringen. Und schließlich sind auch die entgangenen Gehälter / Arbeitslosengelder der gekündigten Mitarbeiter zu berücksichtigen.