Willkommen im Staatsfernsehen

Ein neuer Podcast von Clark Kent für Radio Qfm

«Willkommen im Staatsfernsehen»…

…die eigenen Leitlinien der ARD fordern, zusammengefasst:

– Inhaltliche Ausgewogenheit und journalistische Sorgfalt (…)
– unabhängig und frei von kommerziellen Interessen oder staatlichem Einfluss.
– Diese Unabhängigkeit ist das höchste Gut für unsere journalistische Arbeit (…)

https://www.ard.de/home/die-ard/fakten/Journalistische_Kompetenz_in_der_ARD/4126834/index.html 

Selbst das Bundesverfassungsgericht fordert, zusammengefasst:

• Gebot der Vielfaltssicherung.
• Einbeziehung von Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven
• Beachtung des Gebots der Staatsferne

Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11 -
1. Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten. Danach sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen.
a. Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmenden Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden.
b. Zur Vielfaltsicherung kann der Gesetzgeber neben Mitgliedern, die von gesellschaftlichen Gruppen entsandt werden, auch Angehörige der verschiedenen staatlichen Ebenen einbeziehen.
2. Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss als Ausdruck des Gebots der Vielfaltsicherung dem Gebot der Staatsferne genügen. Danach ist der Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Aufsichtsgremien konsequent zu begrenzen.
a. Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder darf insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen.
b. Für die weiteren Mitglieder ist die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konsequent staatsfern auszugestalten. Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; der Gesetzgeber hat für sie Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten.
Quelle: BVerfG, 1 BvF 1/11 vom 25.3.2014, Absatz-Nr. (1 - 135)

Ein öffentlich-rechtlicher Sender, der von Gebühren, d.h. vom Volk finanziert wird, muss allen journalistischen Grundsätzen genügen. Eine Auswahl:

– Ausgewogen und staatsunabhängig
– Vielfalt
– Sachgerechtigkeit

Ausgewogenheit und Staatsunabhängigkeit

Das heisst ausgewogen und fair berichten, keine Schlagseite haben:
– nicht der Politik,
– der Wirtschaft oder
– den Eigeninteressen den Vorrang geben.

Das ist der Unterschied zu den privaten Medienhäusern.
– Die sind abhängig sind von Werbung und Quote.
o Deshalb zahlen wir alle die GEZ Gebühren.
o Damit wir keine tendenziöse Berichterstattung zu haben.

Vielfalt

– Medienunternehmen müssen die Öffentlichkeit in Krisenzeiten informieren,
– Die Journalisten müssen aber vielfältig berichten, andere Meinungen zulassen, Diskussionen wagen, Widersprüche und auch unbequeme Sachverhalte aufdecken
– Die öffentlichen Medien sind der Wachhund der Demokratie, so formulierte es vor einigen Jahren ein englisches Gericht.
– Seit Monaten sind sie nicht mehr der Wachhund der Demokratie, sie sind der Wachhund der Regierung.

Sachgerechtigkeit

Sachgerechtigkeit heisst:

– umfassend zu informieren,
– Alles zu hinterfragen.
– Es ist die Aufgabe eines Journalisten: Recherche, Recherche, Recherche und nochmals Recherche… Das versteht man unter Journalismus.

Künftig muss von ARD und ZDF verlangt werden – im Sinne aller GEZ-Zahler:

– Keine Einseitige Berichterstattung,
– Keine Unterdrückung von anderen Meinungen,
– Austausch und Korrektur und Selbstkritik, das muss täglich von ernsthaften Journalisten und Journalistinnen gefordert werden.

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