Pflichten der Journalisten Teil 2

Auch Journalisten haben Pflichten Teil 2 – Clark Kent für Radio Qfm

Unabhängigkeit und Würde des Berufs

Die Funktion eines Kolumnisten muss offengelegt werden,

wenn sie im Zusammenhang mit dem Thema der Kolumne steht
Ein Nationalrat oder sonstiger Politiker nimmt mehrfach Stellung zur Impfpflicht, ohne dass seine Funktion in der Pharmaindustrie klar gekennzeichnet wird. Diese Funktion muss unbedingt erwähnen werden, da sie nicht allgemein bekannt, aber für das Verständnis des kontroversen Themas unabdingbar ist. 

Ein persönlicher Angriff muss abgestützt sein

Wenn Journalisten Demonstranten oder sonstige bekannte kritischen Wissenschaftler, Schauspieler u.a. persönlich angreifen. Dann müssen diese Angriffe vollumfänglich belegbar und anbestützt sein. Alles andere ist Polemik und hat mit Journalismus nichts zu tun.

Ein regelmässiger Informationsaustausch mit einer Quelle stellt ein Risiko für die Unabhängigkeit des Journalisten dar.

Das Redaktionsgeheimnis, das die Information der Öffentlichkeit vereinfachen soll, darf nicht zweckentfremdet werden. So fallen Informationen, die ein Journalist als Gefälligkeit gegenüber einer Quelle zurückhält, mit welcher er ausserberufliche Beziehungen entwickelt hat, nicht unter das Redaktionsgeheimnis. 

Der Journalist ist kein Akteur

Medienschaffende sollen informieren und allenfalls in Notlagen humanitäre Hilfe leisten. Sie sind jedoch weder Polizisten noch Spione, Frontkämpfer oder “Demonstrationsbrecher”. Wer sich als Partei in einen Konflikt einschaltet, kann nicht zugleich unabhängig informieren. 

Quelle: Podcast von Clark Kent für Radio Qfm.network

Quelle: www.presserat.ch

Bild: Die Aufgaben eine Journalisten Radio Qfm Edition- I piqsels.com-id-sdbyw

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