Windparkurteil in Frankreich…

Die französischen Umweltverbände bekommen Recht in ihrer Klage gegen Windradlärm.

Sie hatten kritisiert, dass die Erlasse zur Genehmigung von Windkraftanlagen von einer „inkompetenten Behörde“ unterzeichnet wurden.

Die Richter entscheiden: die Umweltprüfung muss nachgeholt werden.

Kurz und schmerzlos schließen die Richter des obersten Verwaltungsgerichtes:

„Die Entscheidungen vom 10. Dezember 2021, vom 31. März 2022 und vom 11. Juli 2023 über die Genehmigung des Protokolls zur Messung der akustischen Auswirkungen eines Windparks werden für nichtig erklärt.“ Damit haben Frankreichs oberste Verwaltungsrichter alle Bestimmungen von drei aufeinanderfolgenden Fassungen amtlicher Erlasse für nichtig und rechtswidrig erklärt.

Das bedeutet: sämtliche Erlasse über Lärmschutzmessungen für Onshore-Windparks sind gesetzwidrig. Der Staat zahlt an den Verein „Fédération Environnement Durable“ et autres eine Summe von 3.000 Euro gemäß Artikel L. 761-1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes.

Dieser Verein hatte zusammen mit 15 regionalen Umweltverbänden gegen die Umweltprüfung von Windrädern geklagt.

Die verstießen gegen geltende Gesetze, Bürger würden durch die Geräusche akustisch beschädigt oder belästigt.

Größer konnte der Jubel der Umweltvereine nicht ausfallen. Sie begrüßten den Beschluss als eine „richtungsweisende“ Entscheidung für die Energiepolitik Frankreichs. „Historische Aufhebung der Genehmigungen für Windkraftanlagen, entscheidende Auswirkungen auf die Energiezukunft Frankreichs“ – hieß es in der Presseerklärung des Verbandes.

Damit hat der Staatsrat einer Klage des Umweltschutzdachverbandes „Fédération Environnement Durable“ (FED) stattgegeben. Die Bürger würden in unzumutbarer Weise vom Lärm der Windräder belästigt. Die FED hat dies als „historische Entscheidung“ gewürdigt und nennt sie „einen großen Sieg für den Schutz der Umwelt, die Gesundheit der Anwohner und die Einhaltung der Gesetze“. Diese Entscheidung folgte einem Antrag der FED und weiteren 15 Verbänden. Der Staatsrat stellte fest, dass die ministeriellen Lärmmessverordnungen keiner Umweltprüfung unterlagen. Dies stellt einen Verstoß gegen das Gesetz dar.

Die Protokolle regeln die Art und Weise, wie die akustische Belastung von Windrädern gemessen wird und wie die Bürger belästigt werden.

Hier sind Manipulationen Tür und Tor geöffnet. 

Eine wichtige Rolle spielt etwa der Abstand.

 Die bisherigen Erlasse nach dem Urteil – nichtig.

Juristisch ausladend ist der Beschluss des Französischen Staatsrates:
Die Vereine „Fédération Environnement Durable“, „Belle Normandie Environnement“,“Vent de colère! Fédération nationale“, der Verein „Fédération Anti-Eolienne de la Vienne“,“Collectif régional d’experts et de citoyens pour l’environnement et le patrimoine“,“Occitanie Pays catalan Energies Environnement“, der Verein „Alpes Provence Côte d’Azur Environnement“, „Collectif Allier Citoyens“, „SOS Danger éolien“, „MorVent en colère“, „Fédération Vent contraire en Touraine et Berry“,“Fédération Stop éoliennes Hauts-de-France“, „Vent de sottise“, der Verein zum Schutz des Pays d’suche und der Verein „Echauffour environnement“ haben beim Staatsrat geklagt, dass die Umweltprüfung, vor allem die Lärmmessungen – gegen geltende Gesetze verstoße und die Anwohner durch den Lärm erheblich belästigt würden.

Kritisiert wird unter anderem von den klagenden Verbänden, dass die Erlasse von einer inkompetenten Behörde unterzeichnet wurden, etwa weil der Generaldirektor nicht über eine Zeichnungsbefugnis verfügte. Sodann bezog sich eine vom 20. Oktober bis 9. November 2021 durchgeführte öffentliche Anhörung nicht auf das Protokoll zur Messung der akustischen Auswirkungen. Die kritisierten Rechtsakte verstoßen insgesamt gegen Umweltbestimmungen, weil zuvor keine Umweltprüfung durchgeführt wurde. Außerdem führen die Protokolle zur Messung der akustischen Auswirkungen eines Onshore-Windparks in ihren Fassungen vom 21. Oktober 2021 und März 2022 eine Methode zur Berechnung des Schallpegels ein, die unter Missachtung von Artikel L. 512-5 des Umweltgesetzbuchs die Annehmlichkeiten der Nachbarschaft, die Gesundheit und die öffentliche Gesundheit beeinträchtigen kann, so steht es in dem Beschluss.

Die Erlasse vom 26. August 2011 legen die Regeln für die Errichtung und den Bau von Windkraftanlagen fest,

bestimmen die technischen Normen zur Vermeidung von Unfällen und Bränden sowie die Normen für den Schallpegel und enthalten die Regeln für den Betrieb und die Demontage dieser Anlagen sowie die finanziellen Garantien, die im Falle der Nichterfüllung durch den Betreiber die Demontage der Anlagen und die Wiederherstellung des Standorts abdecken sollen.

In den beiden aufeinanderfolgenden Versionen des Protokolls zur Messung der akustischen Auswirkungen eines Windparks werden zunächst die Methodik der akustischen Messung und der Datenanalyse sowie die Elemente und Ergebnisse festgelegt, die im Bericht dargestellt werden müssen, damit die Verwaltung entscheiden kann, ob die Anlage die vorgeschriebenen Werte einhält.
Nach seiner Genehmigung durch die in den Erlassen vom 10. Dezember 2021 vorgesehenen Ministerialbeschlüsse hat dieses Protokoll den Zweck und die Wirkung, klassifizierte Anlagen zum Schutz der Umwelt im Bereich der Energie zu regeln, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

Die Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, 31. März 2022 und 11. Juli 2023 zur Genehmigung des Protokolls seien daher als Pläne und Programme anzusehen, die einer Umweltprüfung zu unterziehen sind.

Die Richter fahren fort: 

„Folglich sind die Klägerinnen berechtigt, geltend zu machen, dass das Fehlen einer solchen Prüfung vor dem Erlass dieser Rechtsakte diese mit einer Unregelmäßigkeit behaftet, die der Öffentlichkeit eine Garantie vorenthalten hat und geeignet war, einen Einfluss auf den Inhalt der angefochtenen Rechtsakte auszuüben.“

Das Protokoll zur akustischen Messung von Onshore-Windparks in seinen Fassungen vom Oktober 2021, März 2022 und Juli 2023 legt die Regeln fest, nach denen die Betreiber von Windparks die akustische Konformität der Anlagen mit den in den Erlassen vom 26. August 2011 festgelegten Werten überprüfen lassen müssen, und insbesondere die Art und Weise, wie die Schallabstrahlung von Windkraftanlagen gemessen werden muss. Die Auswirkungen des Projekts haben direkte und erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt.

Der Genehmigung dieser Protokolle durch die Beschlüsse des Ministers für den ökologischen Übergang vom 10. Dezember 2021, 31. März 2022 und 11. Juli 2023 musste daher – bei Strafe der Rechtswidrigkeit – eine vorherige Anhörung der Öffentlichkeit gemäß Artikel L. 123-19-1 des Umweltgesetzbuchs vorausgehen, wie sie zu den Beschlüssen vom 10. Dezember 2021 zwischen dem 20. Oktober und dem 9. November 2021 durchgeführt wurde.

Folglich können – so die Richter weiter – die Kläger geltend machen, dass die angefochtenen Entscheidungen zur Genehmigung des Protokolls zur Messung der akustischen Auswirkungen von Onshore-Windkraftanlagen und die Protokolle in einem nicht ordnungsgemäßen Verfahren erlassen wurden, da die Protokolle vor der Genehmigung durch die Entscheidungen des Ministers nicht Gegenstand einer Anhörung der Öffentlichkeit waren. Diese Unregelmäßigkeit kann die Bedeutung der angefochtenen Protokolle beeinflusst und der Öffentlichkeit die Garantie vorenthalten haben, dass ihre Meinung zu einer Handlung mit direkten und erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigt wird, so argumentiert der Staatsrat.

Conclusio: „Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die angefochtenen Handlungen, ohne dass über die anderen Klagegründe entschieden werden muss, im Umfang der Anträge in der Klageschrift aufzuheben sind.“

Quelle: Tichyseinblick

Bilder: Windanlagen Lärmbelästigung Pixabay – distelAPPArath

Pixabay – Geese

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